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Steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen


Sprachkurse wie auch die damit verbundenen Reisekosten und Unterkunftskosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Teilweise können bei der Handhabung Unterschiede von Bundesland zu Bundesland und auch von Finanzamt zu Finanzamt auftreten.

Sprachreisen gelten entweder als
- Werbungskosten,
- Betriebsausgaben oder
- Sonderausgaben.

Grundsätzlich muss dem Finanzamt deutlich gemacht werden, dass der hauptsächliche Grund der Sprachreise (In- und Ausland) der Vertiefung bzw. dem Erwerb von Sprachkenntnissen dient. D.h., dass der Sprachkurs entweder der beruflichen Fortbildung (Werbungskosten) dienen muss bzw. unter die Ausbildungskosten (Sonderausgaben) fällt.

Im Falle einer beruflichen Fortbildung muss nachgewiesen werden, dass die Sprachreise überwiegend aus beruflichen Gründen angetreten wurde. Um eine berufliche Einstufung der Sprachreise zu erlangen, sollte der Nachweis (als Angestellter vom Arbeitgeber) erbracht werden, dass die Fremdsprache im beruflichen Arbeitsumfeld benötigt wird. Als Bewerber oder Student, für den Sprachkenntnisse Voraussetzung sind, sollte nachgewiesen werden können, dass die Sprachreise in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Bewerbungen steht.
Ein privates Interesse des Sprachkurses sollte nahezu ausgeschlossen sein bzw. als sehr gering eingestuft werden können. Die Sprachreise sollte ohne Begleitung von Familienangehörigen und möglichst nicht in der Urlaubszeit stattfinden, da es schwierig sein könnte eine berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen.

Ausbildungskosten entstehen in Verbindung mit der Berufsausbildung. Darunter fallen z.B. Aufwendungen zur Erlangung eines Schulabschlusses (Abitur Abendgymnasium). Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben bis zu 1227,- EUR pro Jahr abziehbar. Darunter fallen auch Aufwendungen für Weiterbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf.

Da der Fremdsprachenerwerb auch in den privaten Bildungsbereich fällt, wird dieser vom Bundesfinanzhof bis zum Beweis des Gegenteils dem Bereich der privaten Lebensführung zugeschlagen. Wir empfehlen daher den Sachverhalt möglichst ausführlich darzustellen und auch detailliert auf die Inhalte des Sprachkurses einzugehen. Sprachkurse müssen spezielle, auf das Fachgebiet des Teilnehmers ausgerichtete Kenntnisse vermitteln. Der Veranstalter oder die Sprachschule selber sollte gebeten werden, eine detaillierte Kursdokumentation und eine Teilnahmenbestätigung auszustellen.

Es ist günstig, die Sprachkurskosten gesondert auszuweisen, da sie die besten Chancen auf eine steuerliche Anerkennung haben. Die gesamten Aufenthaltskosten und Reisekosten sind sehr selten komplett abzusetzen, da eine Abgrenzung zu privaten Interessen der Reise meist nicht 100%ig nachzuweisen ist.

In Bezug auf die Intensität sind Vollzeitkurse mit ganztägigem Unterricht erforderlich (mind. 30 Unterrichtseinheiten á 45 min pro Woche), da freie Vor- oder Nachmittage bei Halbtagskursen einen Freizeitverdacht erwecken können.
Unterrichtsfreie Wochenende werden normalerweise nicht beanstandet.

Wir empfehlen sich vor Beginn des Sprachkurses bei dem zuständigen Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu informieren in welchem Unfang die Sprachreise bei der Lohnsteuererklärung berücksichtigt werden kann.

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